Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Werk- und Dienstleistungen der Mustermann Haustechnik GmbH. Stand: Juli 2026.
1. Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Aufträge und Leistungen der Mustermann Haustechnik GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“). Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur wirksam, wenn der Auftragnehmer ihnen schriftlich zustimmt.
2. Angebot und Vertragsschluss
Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Ausführung zustande. Kostenvoranschläge sind unverbindliche Schätzungen; zeichnet sich eine Überschreitung von mehr als 15 % ab, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich.
3. Leistungsumfang und Ausführung
Maßgeblich ist die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung beschriebene Leistung. Zusätzlich erforderliche Arbeiten, die sich erst bei der Ausführung zeigen, werden nach Rücksprache und gesonderter Vereinbarung ausgeführt. Der Auftragnehmer darf Teilleistungen durch fachkundige Nachunternehmer erbringen lassen.
4. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt zur vereinbarten Zeit den Zugang zu den Arbeitsstellen sicher und hält Strom- und Wasseranschlüsse bereit. Er weist auf verdeckt liegende Leitungen sowie auf Besonderheiten des Gebäudes hin. Verzögerungen aus unterbliebener Mitwirkung gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.
5. Termine
Termine sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Festtermin vereinbart wurden. Bei Lieferverzögerungen, Witterungseinflüssen oder anderen Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängern sich die Fristen angemessen; der Auftragnehmer informiert unverzüglich über die Verschiebung.
6. Preise und Zahlung
Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Abgerechnet wird nach Aufwand zu den vereinbarten Stundensätzen zuzüglich Material und Anfahrt, sofern kein Festpreis vereinbart ist. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig. Bei umfangreichen Aufträgen sind Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zulässig.
7. Abnahme
Nach Fertigstellung nimmt der Auftraggeber die Leistung ab. Wesentliche Mängel sind bei der Abnahme zu rügen und werden im Abnahmeprotokoll festgehalten. Nimmt der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch, ohne sie innerhalb einer angemessenen Frist abzunehmen, gilt sie als abgenommen.
8. Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Arbeiten an Bauwerken fünf Jahre, im Übrigen zwei Jahre ab Abnahme. Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt diese zweimal fehl, kann der Auftraggeber mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Für vom Auftraggeber beigestelltes Material wird keine Gewähr übernommen.
9. Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
10. Eigentumsvorbehalt
Eingebaute Materialien und Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden sind.
11. Notdienst
Für Einsätze außerhalb der Bürozeiten gelten die im Angebot ausgewiesenen Zuschläge. Der Auftragnehmer beseitigt zunächst die akute Gefahr; die dauerhafte Instandsetzung erfolgt nach gesonderter Vereinbarung.
12. Widerrufsrecht für Verbraucher
Wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume oder im Fernabsatz geschlossen, steht Verbrauchern ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Der Auftragnehmer stellt hierzu eine gesonderte Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular zur Verfügung. Soll die Leistung vor Ablauf der Frist beginnen, ist dafür eine ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers erforderlich.
13. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten Musterstadt. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.